1. Der Einwohnerrat autorisiert den Gemeinderat, die Parzellen Nrn. 246, 596 und 1279 zu verkaufen. 2. Der Einwohnerrat autorisiert den Gemeinderat, mit dem Kanton als Eigentümerin über einen Kaufpreis für die Parzellen Nrn. 290 und 292 zu verhandeln. Der Gemeinderat legt den Kauf-Vorvertrag dem Einwohnerrat zur Genehmigung vor.