1. Der Einwohnerrat beschliesst die Neubildung eines Fonds für Infrastrukturbeiträge. 2. Der Gemeinderat wird beauftragt, eine entsprechende Verordnung zum Fonds zu erlassen. 3. Der Gemeinderat wird beauftragt, in dieser Verordnung sicherzustellen, dass die Mittel des Fonds für die Schaffung oder Aufwertung öffentlicher Infrastrukturen verwendet werden, sofern diese der Erholung, der Natur, der Mobilität, der Gesundheit, der Kultur oder der Begegnung dienen und einen Mehrwert für die Bevölkerung schaffen.