1. Der Einwohnerrat beschliesst die Teilrevision von § 16 Abs. 1 des Feuerwehrreglements: neu beträgt die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 4.5 % des Gemeindesteuerbetrags. 2. Er beauftragt den Gemeinderat, dem Kanton den teilrevidierten § 16 Abs. 1 des Feuerwehrreglements zur Genehmigung vorzulegen und anschliessend in Kraft zu setzen.